Statuten des Vereins Verband von Sportwissenschaftern Österreichs-VSÖ / „Die Sportwissenschafter“:  

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1)  Der Verein führt den Namen „Verband von Sportwissenschaftern Österreichs-VSÖ“ mit der Kurzbezeichnung „Die Sportwissenschafter“.

2)  Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Österreichische Bundesgebiet.

 

§ 2 Zweck des VSÖ

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist bezweckt:

1)  Berufsständische Interessensvertretung aller sportwissenschaftlich tätigen KollegInnen mit abgeschlossenem  Studium Sportwissenschaften und/oder Leibeserziehung,       Sport sowie akkreditierten TrainingstherapeutInnen

2)  Förderung interdisziplinärerer Zusammenarbeit in sportwissenschaftlich relevanten Tätigkeitsbereichen

3)  Anwendung von Bewegung und Sport für präventive und therapeutische Zwecke

4)  Aus- und Fortbildung in sport- und bewegungswissenschaftlich relevanten Tätigkeitsbereichen

5)  Durchführung, Anregung und Unterstützung von entsprechenden Forschungs-, Gesundheits- und Präventions-  und Therapieprojekten

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1)  Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

2)  Als ideelle Mittel dienen: Referate, Meetings, Symposien, die Herausgabe eines online Mitteilungsblattes,  sportwissenschaftliche Aus- und Fortbildungen und     Projekte.

3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen,  Einnahmen aus Subventionen, Spenden, Sammlungen,     Zuteilungen seitens öffentlich rechtlicher Subventionen,  wirtschaftliche Unternehmen und Einnahmen durch die Herausgabe, den Vertrieb und Verkauf von      Druckwerken.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2)  Ordentliche Mitglieder können nur AbsolventInnen des Studiums Sportwissenschaften und /oder Leibeserziehung einer Österreichischen Universität sein.

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Vereinstätigkeit durch ideelle und/oder materielle Mittel fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. 

Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. Alle Mitglieder habe ein Vorschlagsrecht. Über die Vergabe entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Mitglieder des Vereins können physische Personen mit einem abgeschlossenen Studium Sportwissenschaften und/oder Leibeserziehung einer Österreichischen Universität     sowie Studierende dieser Studienrichtungen sein. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung nach Vorschlag des Vorstandes endgültig. Die Aufnahme kann ohne     Angabe  von Gründen verweigert werden.

3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch      Ausschluß.

2)   Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige      verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3)   Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dies trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im      Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4)   Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der  Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.      Ein Einspruch gegen den Ausschluss ist beim Schiedsgericht möglich. Bis zur endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Mitgliedschaft ruhend gestellt.

5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der     Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitglieder zu.

2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins     Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur     pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins „Verband von Sportwissenschaftern Österreichs-VSÖ“ sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Die Generalversammlung

1)  Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

2)  Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von     mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen zwei Wochen stattzufinden.

3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich     einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4)  Anträge zur Generalversammlung  sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.     Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen     Bevollmächtigten ist zulässig.

7)  Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlußfähig.

8)  Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins oder     der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vereins.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b)  Beschlußfassung über den Voranschlag;

c)  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

e)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f)  Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

g)  Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h)  Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand

1)  Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Stellvertreter des Vorsitzenden.

2)  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes  das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares     Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung  in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen  Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder     wählbar.

4)  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.

5)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von  ihnen anwesend ist.

6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die  Stimme des Vorsitzenden.

7)  Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Stellvertreter des  Vorsitzenden.

8)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch  Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den  Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der  Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Vertretungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)  Berufständische Interessensvertretung nach Außen.

b)  Organisation von Aus- und Fortbildungen

c)  Organisation des Informationstransfers zu den Mitgliedern

d)  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des  Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

e)  Vorbereitung der Generalversammlung;

f)  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

g)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

h)  Aufnahme, Ausschluß und Streichungen von Vereinsmitgliedern;

i)  Bestimmungen von Ausschüssen, die in regelmäßigen Abständen zu tagen und sich mit verschiedenen  Arbeitsgebieten zu befassen haben;


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1)  Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Dem     Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

2)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

3)  Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorstandsvorsitzenden, sofern sie jedoch     Geldangelegenheiten betreffen, von mindestens einem Vorstandsmitglied und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

1)  Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der     Überprüfung zu berichten.

3)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ZPO. 

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand    zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter    den Vorgeschlagenen das Los.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.    Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 16 Weitere Einrichtungen des Vereins

1) Die Fachsektionen: Fachsektionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des VSÖ, die auf einem bestimmten Spezialgebiet tätig sind (bzw. unmittelbar vor einer Beurlaubung, Karenzierung, Arbeitslosigkeit oder Pensionierung tätig waren). Die FachsektionsleiterInnen haben für den Vorstand beratende Funktion. Bestehen für bestimmte Arbeitsgebiete von SportwissenschafterInnen gesetzliche Regelungen, so sind jene VSÖ-Mitglieder, die die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, automatisch Mitglieder der jeweiligen Fachsektion. Die Fachsektionen entfalten in Kooperation mit dem Vorstand auf ihrem Spezialgebiet österreichweit eine Tätigkeit im Sinne der Statuten. Eine Fachsektion kann auf Antrag an den Vorstand gegründet werden. Die Fachsektionsmitglieder wählen mittels einfacher Mehrheit eine Leitung und einen Stellvertreter. Die Leitung ist AnsprechpartnerIn für den Vorstand. Das Ergebnis der Wahl ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand des VSÖ zur Genehmigung mitzuteilen. Eine  Ablehnung ist schriftlich zu begründen.  Den Fachsektionen sind für ihre Arbeit nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Verbandes angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Für Aufgaben, die der Erfüllung von gesetzlichen Auflagen dienen, können zusätzliche Beiträge von den jeweiligen Fachsektionsmitgliedern eingehoben werden. Die Arbeit der Fachsektionen erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Funktionen der LeiterIn und der Stellvertretung der Fachsektion erlöschen mit Ende der Funktionsperiode des VSÖ-Vorstandes. Eine Fachsektion kann das Ruhen ihrer Tätigkeit mit 2/3 Mehrheit erklären. Die Fachsektionsleitung hat dem Vorstand anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über die vergangenen sowie die geplanten Aktivitäten zu berichten. Von allen Fachsektionssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen. Der VSÖ-Vorstand erhält spätestens 30 Tage nach der Sitzung das entsprechende Protokoll. Der Vorstand verpflichtet sich, Anträge der Fachsektionen in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu behandeln und bei Bedarf, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der/die LeiterIn der jeweiligen Fachsektion haben ein Anhörungsrecht im Vorstand.

2) Die Landesgruppen: Landesgruppen sind regionale Zusammenschlüsse von Mitgliedern des VSÖ in einem bestimmten Bundesland. Sie entfalten eine Tätigkeit im Sinne der Statuten des VSÖ in ständiger Kooperation mit den Organen des VSÖ. Die LandesgruppenleiterInnen haben für den Vorstand beratende Funktion. Eine Landesgruppe gilt als gegründet, wenn mindestens 2 Mitglieder in einem betreffenden Bundesland wohnen. Mitglieder der Landesgruppe sind alle Mitglieder des VSÖ, die im betreffenden Bundesland einen ordentlichen Wohnsitz haben. Die Landesgruppenmitglieder wählen  mit einfacher Mehrheit eine Leitung und eine Stellvertretung.  . Das Ergebnis der Wahl ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand des VSÖ mitzuteilen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die/der LeiterIn ist AnsprechpartnerIn für den Vorstand. Den Landesgruppen sind für ihre Arbeit nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Verbandes angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeit der Landesgruppe erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Funktionen des/der LeiterIn und  der Stellvertretung erlöschen mit Ende der Funktionsperiode des VSÖ-Vorstandes. Eine Landesgruppe kann das Ruhen ihrer Tätigkeit mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Leitung jeder Landesgruppe hat dem Vorstand anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über die vergangenen sowie die geplanten Aktivitäten zu berichten.

Von allen Landesgruppensitzungen ist ein Protokoll zu erstellen. Der VSÖ-Vorstand erhält spätestens 30 Tage nach der Sitzung das entsprechende Protokoll. Der Vorstand verpflichtet sich, Anträge der Landesgruppen in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu behandeln und bei Bedarf, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der/die LeiterIn der jeweiligen Landesgruppe haben ein Anhörungsrecht im Vorstand.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.

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